Pflichtteil – alles was Sie wissen müssen

Pflichtteil – alles was Sie wissen müssen

Der Pflichtteil führt nicht selten zu Streit in der Familie

Pflichtteil – Was Sie wissen müssen, um Ihren Nachlass optimal zu planen

Das Pflichtteilsrecht stellt eine bedeutende Herausforderung für den Erblasser dar, wenn es um die Planung der Vermögensnachfolge geht. Sollte ein naher Angehöriger enterbt oder unzureichend bedacht werden, kann dieser seine gesetzlichen Pflichtteilsrechte geltend machen. Als erfahrener Estate Planner (Vermögensnachfolgeplaner) unterstütze ich Sie dabei, diese komplexen Fragestellungen zu verstehen und zu meistern.

Das Pflichtteilsrecht begrenzt die Testierfreiheit des Erblassers erheblich. Um eine sorgfältige und rechtssichere Planung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass der Erblasser genau weiß, wer Anspruch auf den Pflichtteil hat und welche Möglichkeiten bestehen, diesen aktiv zu beeinflussen. Das Pflichtteilsrecht garantiert den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, vorausgesetzt, sie wären gesetzliche Erben geworden, wurden aber durch ein Testament enterbt. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei Straftaten gegen den Erblasser.

Lesen Sie in diesem Artikel alles wichtige über den Pflichtteil:

Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Aspekten der Vermögensnachfolgeplanung haben, stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Was ist der Pflichtteil?

Der gesetzliche Pflichtteil sichert dem Pflichtteilsberechtigten eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen. Ein Pflichtteilsberechtigter tritt jedoch nicht wie ein Erbe automatisch in die Rechtsposition des Verstorbenen ein; er erhält lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Erbe in Höhe seiner Pflichtteilsquote und ist auch nicht Teil einer Erbengemeinschaft mit den Erben. Wie das deutsche Erbrecht gesetzlich geregelt ist, können Sie hier einsehen.

Pflichtteilsansprüche entstehen erst, wenn der Erbfall eingetreten ist, der Erblasser also verstorben ist, und der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde. Die Enterbung setzt eine entsprechende letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag voraus. Diese erfolgt entweder ausdrücklich oder dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden. So werden beispielsweise beim beliebten Berliner Testament durch die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Eheleute die Kinder im ersten Erbfall enterbt. Kindern und anderen nahen Angehörigen steht jedoch der gesetzliche Pflichtteil zu.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Pflichtteilsansprüche auch dann entstehen, wenn der Berechtigte sein Erbe ausschlägt. Grundsätzlich stehen einem Pflichtteilberechtigten nach der Ausschlagung keine Pflichtteilsansprüche zu – das ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn der Ehegatte ausschlägt und mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Ebenfalls ein Pflichtteilsrecht hat derjenige, der in seiner Erbschaft beschränkt oder beschwert wurde (zum Beispiel mit einer Auflage oder einem Vermächtnis) und dann ausschlägt.

Das Pflichtteilsrecht unterscheidet zudem zwei Arten von Pflichtteilsansprüchen: den ordentlichen Pflichtteilsanspruch sowie den Pflichtteilsergänzungsanspruch.


Als erfahrener Estate Planner bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner für die Regelung Ihrer Vermögensnachfolge. Ich unterstütze Sie gemeinsam mit meinem Expertennetzwerk bei der Minimierung von Pflichtteilsansprüchen, der Steueroptimierung und der rechtzeitigen Vorsorge, um Ihre Wünsche bestmöglich umzusetzen.

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Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel die Kinder des Erblassers – unabhängig davon, ob sie leiblich oder adoptiert, ehelich oder unehelich sind – sowie Ehepartner und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben.

Darüber hinaus können auch Enkel und Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche haben. Enkel haben solche Ansprüche nur dann, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Eltern hingegen haben nur dann Pflichtteilsansprüche, wenn keine Abkömmlinge (mehr) vorhanden sind. Enkel und Eltern sind also nur pflichtteilsberechtigt, wenn sie auch zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.

In erster Linie sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, geht der Pflichtteilsanspruch auf die Enkel über. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern gesetzliche Erben und somit pflichtteilsberechtigt. Weiter entfernte Verwandte wie Geschwister, Onkel und Tanten oder Nichten und Neffen haben hingegen keinen Pflichtteilsanspruch.

 

Berechnung des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da dieser je nach Familienverhältnissen unterschiedlich sein kann, gibt es keine festen Quoten, die für alle gelten. Die genaue Anspruchshöhe errechnet sich nach dieser Formel:

Pflichtteilsquote × Wert des Nachlasses = Pflichtteilsanspruch

Hier sind drei Beispiele:

  • Ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat zwei Kinder. Stirbt einer der Ehegatten, beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ein Viertel, der Pflichtteil jedes Kindes also ein Achtel.
  • Hat dasselbe Ehepaar nur ein Kind, so beträgt dessen gesetzlicher Erbteil die Hälfte, der Pflichtteil also ein Viertel.
  • Ohne Kinder wären bei diesem Ehepaar die Eltern des Erblassers gesetzliche Erben geworden. Ihr gemeinsamer Erbteil wäre ein Viertel, ihr Pflichtteil also ein Achtel.

Pflichtteilsberechtigte haben gegen den oder die Erben Anspruch auf eine Geldzahlung, die wirtschaftlich der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, gerade wenn große Sachwerte, die nicht einfach oder schnell zu liquidieren sind (z.B. Unternehmen oder Immobilien), gleichzeitig aber nur geringe Bargeldbestände vererbt werden.

Nicht zuletzt dieser Punkt zeigt klar auf, dass es bei Pflichtteilsansprüchen dringend angebracht ist, die Vermögensnachfolgeplanung rechtzeitig und vorausschauend anzugehen. Ansonsten drohen den vorgesehenen Erben Streit und Ärger.

 

Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen: Forderung und rechtliche Schritte

Pflichtteilsansprüche müssen gegen den bzw. die Erben geltend gemacht werden. Dabei ist die 3-jährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs zu beachten.

Da Pflichtteilsberechtigte häufig nicht wissen, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind, können sie ihren Pflichtteilsanspruch oft nicht ohne weiteres beziffern. Ein Pflichtteilsberechtigter hat daher neben seinem eigentlichen Pflichtteilsanspruch zunächst das Recht, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen.

Der Erbe ist verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei wählen, ob das Nachlassverzeichnis vom Erben persönlich oder durch einen Notar erstellt wird. Zudem kann er fordern, bei der Erstellung des Verzeichnisses anwesend zu sein. Sofern Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses bestehen, kann er verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich versichert.

Anschließend hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Wert des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Die Wertermittlung durch einen Sachverständigen ist besonders wichtig, wenn Immobilien oder Unternehmensanteile im Nachlass vorhanden sind.

Sollte der Erbe den Aufforderungen des Pflichtteilsberechtigten nicht freiwillig vollumfänglich nachkommen, können die Ansprüche auch gerichtlich durch einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden.

 

Strategische Reduktion von Pflichtteilsansprüchen zu Lebzeiten

Häufig wecken zerrüttete Beziehungen zu Pflichtteilsberechtigten den Wunsch bei Erblassern, dass diese zumindest nicht ihren vollen Pflichtteil erhalten sollen. Aber auch bei intakten Familienbeziehungen kann es sinnvoll sein, Pflichtteilsansprüche durch rechtzeitige lebzeitige Gestaltung zu regeln.

Insbesondere wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht, die nach dem Tod des Erblassers erhalten bleiben sollen, kann eine rechtzeitige Regelung zwingend erforderlich sein, um die Erben vor Liquiditätsproblemen zu schützen. Oftmals ist nicht genug Geldvermögen vorhanden, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.

Vererbtes Vermögen weckt Begehrlichkeiten, sei es von Gläubigern der Erben oder von Vermächtnisnehmern. Hier kann mit einer rechtzeitigen Gestaltung vorgebeugt werden. Auch Pflichtteilsansprüche müssen geschützt werden, da in der Insolvenz eigene Regeln gelten. So muss beispielsweise in der Verbraucherinsolvenz geerbtes Vermögen zum Teil an den Treuhänder herausgegeben werden.

Wenn Sie überlegen, Pflichtteilsansprüche bereits zu Lebzeiten zu reduzieren, stehe ich Ihnen als erfahrener Estate Planner zur Verfügung. Gemeinsam können wir eine Strategie entwickeln, die Ihren individuellen Bedürfnissen gerecht wird und Ihre Vermögensnachfolge optimal gestaltet.

 

Steuerliche Behandlung des Pflichtteils

Die steuerliche Behandlung von Pflichtteilsansprüchen ist entscheidend für Erblasser und Pflichtteilsberechtigte. Obwohl der Pflichtteilsberechtigte nicht als Erbe gilt, unterliegt der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Die Steuerpflicht entsteht erst bei der tatsächlichen Geltendmachung des Anspruchs und unterliegt den gleichen Regelungen wie für Erben, einschließlich Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen steuerlichen Aspekte des Pflichtteilsanspruchs und was dabei zu beachten ist.

Erbschaftsteuer für den geltend gemachten Pflichtteil

Obwohl der Pflichtteilsberechtigte nicht als Erbe betrachtet wird, unterliegt der erhaltene Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Dies bedeutet, dass die Steuerpflicht nicht allein durch das Vorhandensein des Anspruchs entsteht, sondern erst, wenn der Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend gemacht wird. Für den Pflichtteilsberechtigten gelten dabei die gleichen Bestimmungen wie für Erben, insbesondere in Bezug auf Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze.

Beachten Sie: Wird der Pflichtteil zunächst geltend gemacht und verzichtet der Berechtigte später auf die Durchsetzung, entsteht eine erneute Steuerpflicht aufgrund einer Schenkung.

Berücksichtigung des Pflichtteils bei der Erbschaftsteuer des Erben

Der geltend gemachte Pflichtteil mindert den Erwerb des Erben, der den Pflichtteil schuldet. Daher wird der Nennwert des Pflichtteilsanspruchs als Abzugsbetrag im Sinne des Erbschaftsteuerrechts berücksichtigt.

Erbschaftsteuer beim Pflichtteilsverzicht

Der lebzeitige Verzicht auf Pflichtteilsansprüche unterliegt nicht der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Dies gilt jedoch nicht für eine etwaige Abfindung, die im Gegenzug für den Pflichtteilsverzicht gezahlt wird. Eine solche Abfindung wird als Schenkung des Erblassers angesehen und ist somit steuerpflichtig.

 

Verhinderung von Pflichtteilsansprüchen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Erblasser schon zu Lebzeiten verhindern wollen, dass unliebsame Verwandte nach dem Tod einen Pflichtteil erhalten. Das Erbrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder zu umgehen. Eine einseitige Entziehung des Pflichtteils durch Testament ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, und die Anforderungen hierfür sind so hoch, dass diese Option in der Praxis selten eine Rolle spielt.

Pflichtteilsverzicht

Eine weitaus gängigere Methode ist ein einvernehmlich vereinbarter Pflichtteilsverzicht zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. In der Regel wird dieser Verzicht gegen eine Abfindung vereinbart, über deren Höhe bzw. Angemessenheit häufig vor oder nach dem Erbfall gestritten wird.

Klassische Schenkung

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann den Nachlass verringern und somit auch den Pflichtteil schmälern. Allerdings dauert es zehn Jahre, bis eine Schenkung vollständig aus der Pflichtteilsberechnung herausfällt, wobei jedes Jahr 10% der Schenkung als Pflichtteilsergänzung abschmelzen. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt diese Abschmelzung erst mit dem Ende der Ehe. Keine Abschmelzung erfolgt bei Schenkungen unter Nießbrauch. Bei lebzeitigen Schenkungen an Dritte muss besonders vorsichtig vorgegangen werden, insbesondere bei Immobilien, wenn Nutzungs- oder Rückforderungsrechte zur Absicherung des Schenkers vereinbart werden sollen.

Schenkung im Versicherungsmantel

Eine elegante Alternative zur klassischen Schenkung ist die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in gewünschter Höhe im Rahmen einer Versicherungsstruktur. Auch hier beginnt die zehnjährige Abschmelzung. Der Vorteil: Es fließt kein Geld, und der Vorgang löst keine Schenkungssteuer aus. Zudem kann die Auszahlung im Erbfall aufgrund steuerlicher Privilegien ohne Abzug der Abgeltungsteuer auf Erträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erfolgen.

Verkauf gegen Leibrente

Der Erblasser kann Vermögenswerte an Verwandte gegen eine Leibrente verkaufen. Ein Verwandter erwirbt also einen Vermögensgegenstand und zahlt dem Erblasser regelmäßig eine Leibrente. Da der Vermögensgegenstand verkauft und nicht verschenkt wurde, entstehen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Juristische Personen

In besonderen Fällen können Pflichtteilsansprüche durch gesellschaftliche Gestaltung oder die Gründung einer Stiftung umgangen werden. Hierbei sind sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte zu beachten.

Änderung des Familienstatus

Neben diesen rechtlichen Möglichkeiten können Erblasser auch ihre gesetzliche Erbfolge gezielt verändern, beispielsweise durch Heirat, Scheidung, Adoption oder Änderung des ehelichen Güterstandes.

 

Fazit

Das Pflichtteilsrecht ist ein komplexes und oft emotional belastetes Thema, das sowohl für Erblasser als auch für Erben viele Fragen und Herausforderungen mit sich bringt. Eine sorgfältige und vorausschauende Planung ist unerlässlich, um Konflikte zu vermeiden und die eigenen Vorstellungen zur Vermögensnachfolge umzusetzen. Ob es darum geht, Pflichtteilsansprüche zu minimieren, die Erbschaftsteuer zu optimieren oder rechtzeitig Vorsorge durch lebzeitige Schenkungen zu treffen – eine fundierte Beratung ist hier unverzichtbar.

Als erfahrener Estate Planner stehe ich Ihnen bei all diesen Fragen zur Seite und unterstütze Sie dabei, eine maßgeschneiderte und rechtssichere Lösung für Ihre Vermögensnachfolge zu finden. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihr Nachlass im Einklang mit Ihren Wünschen geregelt wird und potenzielle Streitigkeiten vermieden werden.

Ich lade Sie herzlich ein, mit mir in Kontakt zu treten, um Ihre individuellen Anliegen zu besprechen. Abonnieren Sie auch meinen Newsletter, um regelmäßig wertvolle Tipps und Informationen rund um das Thema Vermögensnachfolgeplanung zu erhalten. Gemeinsam schaffen wir Klarheit und Sicherheit für Ihre Zukunft und die Ihrer Liebsten.

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