Damit Ihr letzter Wille nicht nur aufgeschrieben ist, sondern auch umgesetzt wird.
Ein Testament legt fest, wer was bekommt. Wer das nach Ihrem Tod in die Tat umsetzt, regelt es oft nicht. Dann müssen sich Ihre Erben einigen: über das Haus, das Depot, die Konten, die Fristen beim Finanzamt – und das in einer Zeit, in der sie eigentlich trauern. Ein Testamentsvollstrecker nimmt Ihrer Familie diese Arbeit ab und sorgt dafür, dass geschieht, was Sie wollten.
Ich übernehme dieses Amt für Familien in Kempten, im Allgäu und darüber hinaus. Und ich helfe Ihnen schon zu Lebzeiten, die Testamentsvollstreckung so anzulegen, dass sie später auch trägt.
Der Testamentsvollstrecker ist die Person, die Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag damit beauftragen, Ihren Nachlass zu ordnen und nach Ihren Anordnungen zu verteilen. Er handelt an Ihrer Stelle – neutral, mit klarem Auftrag und mit der Pflicht, den Erben Rechenschaft abzulegen.
Solange die Testamentsvollstreckung läuft, können die Erben nicht allein über den Nachlass verfügen. Das klingt streng, ist aber genau der Schutz, um den es geht: Niemand verkauft vorschnell das Haus, niemand räumt das Konto leer, bevor alles geordnet ist.
Nicht jede Familie braucht einen Testamentsvollstrecker. In manchen Konstellationen ist er aber die beste Versicherung dafür, dass der Nachlass nicht zum Streitfall wird.
Und umgekehrt: Ist der Nachlass überschaubar, gibt es nur einen Erben oder ist sich die Familie einig, ist eine Testamentsvollstreckung oft nicht nötig. Auch das sage ich Ihnen offen.
Der häufigste Fall. Der Testamentsvollstrecker ordnet den Nachlass, erledigt Schulden und Steuern und verteilt das Vermögen an die Erben. Danach endet sein Amt – meist nach einigen Monaten, bei größeren Nachlässen nach wenigen Jahren.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass über einen längeren Zeitraum weiter, zum Beispiel bis ein Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. Die Grenze liegt in der Regel bei 30 Jahren.
Welche Art zu Ihrer Familie passt, hängt davon ab, wovor Sie Ihre Erben schützen möchten – vor Streit, vor Überforderung oder vor einer zu frühen Verfügung über das Vermögen. Beides lässt sich auch kombinieren.
Es reicht nicht, „Testamentsvollstreckung“ ins Testament zu schreiben. Ob sie später trägt, entscheidet sich an Fragen, die man zu Lebzeiten klären muss:
Diese Fragen kläre ich mit Ihnen im Rahmen meiner Nachfolgeplanung. Dabei betrachte ich Familie, Vermögen, Recht und Steuern gemeinsam – das magische Viereck der Vermögensnachfolge. Die Formulierung im Testament übernehmen Notar oder Rechtsanwalt; ich bereite auf, rechne und bringe alle an einen Tisch. Wer vorher sehen möchte, was im Erbfall tatsächlich passieren würde, spielt ihn mit dem Probe-Sterben einmal durch.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird aus dem Nachlass bezahlt, nicht von den Erben aus eigener Tasche. Sie können sie in Ihrem Testament selbst festlegen. Tun Sie das nicht, steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu.
Als Maßstab dienen in der Praxis meist die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (Fassung 2025). Danach richtet sich die Grundvergütung nach dem Bruttowert des Nachlasses und ist gestaffelt: von 5 Prozent bei Nachlässen bis 350.000 Euro bis 3 Prozent bei Nachlässen bis 3,5 Millionen Euro. Zuschläge gibt es für besonderen Aufwand, etwa bei Immobilien, Auslandsvermögen oder zerstrittenen Erben. Bei einer Dauervollstreckung kommt jährlich etwa ein Drittel bis ein halbes Prozent des Nachlasswerts hinzu.
Musterbeispiel: Bei einem Nachlass von 1 Million Euro ergäbe sich nach diesen Empfehlungen eine Grundvergütung von 30.000 Euro, vor möglichen Zuschlägen. Ihr Fall rechnet sich anders.
Quelle: Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025, Stand 11/2024.
Welche Vergütung in Ihrem Fall angemessen ist, besprechen wir vorab offen. Dann steht sie klar im Testament, und später gibt es darüber keinen Streit.
Ein Testamentsvollstrecker braucht drei Dinge: Er muss mit Vermögen umgehen können, er muss neutral sein, und er muss erreichbar sein, wenn es darauf ankommt.
Ja. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2004 klargestellt, dass Testamentsvollstreckungen nicht Rechtsanwälten vorbehalten sind; auch Banken und Steuerberater übernehmen sie. Das Gesetz erlaubt das heute ausdrücklich. Wo rechtliche Fragen entstehen, ziehe ich einen Rechtsanwalt oder Notar hinzu.
Grundsätzlich jede volljährige, geschäftsfähige Person – ein Familienmitglied, ein Freund oder ein Fachmann. Entscheidend ist, ob die Person die Zeit, das Wissen und die nötige Distanz zur Familie hat. Gerade wenn Erben untereinander Konflikte haben, ist ein Außenstehender oft die bessere Wahl.
Die Vergütung wird aus dem Nachlass bezahlt. Sie können sie im Testament festlegen; sonst gilt eine angemessene Vergütung. In der Praxis orientiert sie sich meist an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins: eine nach dem Nachlasswert gestaffelte Grundvergütung von 5 bis 3 Prozent bei Nachlässen bis 3,5 Millionen Euro, plus Zuschläge für besonderen Aufwand.
Nein. Niemand ist verpflichtet, Testamentsvollstrecker zu werden. Deshalb ist es sinnvoll, die Person vorher zu fragen und im Testament eine Ersatzperson zu benennen.
Eine Abwicklungsvollstreckung ist meist nach einigen Monaten, bei größeren Nachlässen nach wenigen Jahren abgeschlossen. Eine Dauervollstreckung kann so lange laufen, wie Sie es festlegen, in der Regel höchstens 30 Jahre.
Nicht einfach so. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa eine grobe Pflichtverletzung, kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag entlassen. Das schützt Ihren Willen davor, dass er nach Ihrem Tod umgangen wird.
Nein. Mein Büro ist in Kempten, ich arbeite aber für Familien in ganz Deutschland. Die Beratung zur Gestaltung läuft auf Wunsch vollständig online.
Mehr zum Thema: Nachfolgeplanung · Probe-Sterben · Podcast „Der goldene Herbst“ · Fakten auf einen Blick
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