
Zwei Tage lang hat das Bundesverfassungsgericht Mitte Oktober über die Erbschaftsteuer verhandelt, und viele Familien fragen sich jetzt, ob sie schnell noch handeln sollten. Es geht um viel: Freibeträge, die Bewertung von Immobilien und die Frage, ob Firmenerben weiter weitgehend steuerfrei bleiben. In diesem Artikel lesen Sie, was in Karlsruhe verhandelt wurde, welche Signale es gab und was das für Ihre Nachfolgeplanung bedeutet.
Woher die Informationen stammen: Die Schilderung der beiden Verhandlungstage und die Einschätzungen zu möglichen Tendenzen beruhen auf dem Webinar „Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand“ der Münchner Kanzlei CHP Rechtsanwalt & Steuerberater PartG mbB vom 16. Oktober 2026. Ergänzend habe ich selbst recherchiert: die Aktenzeichen und Termine der Verfahren, den erwarteten Zeitpunkt des Urteils sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Vertrauensschutz. Die Einordnung und die Schlussfolgerungen für die Praxis sind meine eigenen. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine persönliche Beratung.
Am 12. und 13. Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht zwei getrennte Verfahren mündlich verhandelt. Ein Urteil gibt es noch nicht. Beide Verfahren laufen schon länger, die mündliche Verhandlung ist aber ein wichtiger Zwischenschritt.
Die Erbschaftsteuer steht also nicht zum ersten Mal auf dem Prüfstand.
Bisher folgte auf jedes Urteil eine Reform.
Bayern möchte, dass die Länder Freibeträge, Steuersätze und die Immobilienbewertung selbst festlegen dürfen. Heute gilt in Kempten dasselbe wie in Chemnitz: 500.000 Euro Freibetrag für Ehepartner, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel, jeweils alle zehn Jahre. Die Steuersätze liegen je nach Verwandtschaft und Höhe des Erwerbs zwischen 7 und 50 Prozent.
Das Stimmungsbild war nach Darstellung von CHP eindeutig: Kein anderes Bundesland unterstützte Bayern, Nordrhein-Westfalen stellte sich ausdrücklich dagegen, und die Richter fragten kritisch nach. Die Erbschaftsteuer dürfte also bundeseinheitlich bleiben.
Am zweiten Tag ging es um eine Grundsatzfrage. Wer zwei Millionen Euro in Wertpapieren erbt, zahlt Erbschaftsteuer. Wer zwei Millionen Euro Firmenvermögen erbt, kann weitgehend steuerfrei bleiben. Ist das noch mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar?
Das Gericht ließ sich diesmal nicht in die Karten schauen. Die Prozessbeobachter erwarten: Falls es beanstandet, dann eher bei sehr großen Übertragungen und weniger beim typischen Mittelstand.
Ein Urteil wird für das Frühjahr 2027 erwartet. 2014 lagen zwischen Verhandlung und Urteil rund fünf Monate. Erklärt das Gericht Regeln für verfassungswidrig, bekommt der Gesetzgeber in der Regel eine Frist zur Neuregelung. Bis dahin gilt meist das bisherige Recht weiter.
Auf den Fortbestand der bisherigen Regelung konnten Steuerpflichtige nicht mehr vertrauen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23
Wie eine Reform am Ende aussieht, ist völlig offen. Sicher ist nur, dass das Thema in den nächsten zwei Jahren aktuell bleibt.
Hektik ist in der Nachfolgeplanung selten ein guter Ratgeber. Eine Schenkung sollte zu Ihrer Familie, Ihrer eigenen Versorgung und Ihren Zielen passen, nicht zu einem Gerichtstermin. Abwarten, ohne die eigene Lage zu kennen, ist aber genauso riskant.
Mit dieser Bestandsaufnahme können Sie in Ruhe entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht.
Die Verhandlungen in Karlsruhe haben Signale gesendet, aber noch nichts entschieden. Die Länder bekommen wohl keine eigenen Freibeträge. Bei der Verschonung von Firmenvermögen ist der Ausgang offen. Wer seine Nachfolge ohnehin regeln möchte, sollte die heutige Rechtslage kennen und in seine Überlegungen einbeziehen. Sprechen Sie mit einem unabhängigen Berater und, für die steuerliche und rechtliche Umsetzung, mit Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt.
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Persönliche Orientierung, keine steuerliche oder rechtliche Beratung.
Hinweis: Dieser Artikel fasst den Stand vom 19. Oktober 2026 zusammen. Er beruht auf dem Webinar der Kanzlei CHP Rechtsanwalt & Steuerberater sowie auf eigener Recherche, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Eine persönliche Beratung kann er nicht ersetzen. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist offen.
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